KG vom 27.06.1985
8 RE Miet 874/85
Normen:
BGB § 541a, § 541b; GG Art. 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)287a-d
DRsp-ROM Nr. 1993/1610
DWW 1985, 204
KG, HdM Nr. 17
NJW 1985, 2031
WuM 1985, 248
ZMR 1985, 262

KG - 27.06.1985 (8 RE Miet 874/85) - DRsp Nr. 1992/7403

KG, vom 27.06.1985 - Aktenzeichen 8 RE Miet 874/85

DRsp Nr. 1992/7403

»1. Der Anschluß einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost stellt bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik jedenfalls im Lande Berlin eine »Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume« im Sinne von § 541 b BGB dar. Das gilt auch dann, wenn in der Mietwohnung bereits durch den Anschluß an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne 5 deutschsprachige (3 x West und 2 x Ost) Fernsehprogramme und sämtliche am Ort empfangbaren UKW-Hörfunkprogramme empfangen werden können. 2. Ob der Mieter den Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu dulden hat, bedarf der Interessenabwägung im Einzelfall. Insoweit wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt. 3. Eine »Umrüstung« auf den Rundfunkempfang durch Breitbandkabel der Deutschen Bundespost, d.h. die gleichzeitige Beseitigung des Anschlusses der Mietwohnung an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne, braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn und solange die Gemeinschaftsantenne ihm en Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, deren inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Einspeisung in das Breitbandkabelnetz nicht gesetzlich gewährleistet ist.«

Normenkette:

BGB § 541a, § 541b; GG Art. 5 Abs. 1 ;