KG vom 29.01.1987
8 RE-Miet 6223/86
Normen:
XII .BMietG § 4 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DWW 1987, 153
WuM 1987, 181
ZMR 1987, 220

KG - 29.01.1987 (8 RE-Miet 6223/86) - DRsp Nr. 1993/1602

KG, vom 29.01.1987 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 6223/86

DRsp Nr. 1993/1602

»Es ergeht kein Rechtsbescheid.«

Normenkette:

XII .BMietG § 4 Abs. 2 S. 1;

Der Kläger bewohnt aufgrund eines am 22. August 1973 geschlossenen Mietvertrages die im Hause B., 1000 Berlin 19, im Erdgeschoß rechts belegene, preisgebundene Altbauwohnung. Die Beklagten waren zunächst Eigentümer des gesamten Grundstücks. Anfang 1983 bildeten sie an dem Gebäude Wohnungseigentum, wobei Sondereigentum für 6 Wohnungen begründet wurde. Danach waren zu den bereits vorhandenen 4 Wohnungen des Gebäudes aufgrund der Teilungserklärung 2 weitere Wohnungen zu errichten. Eine dieser noch nicht fertiggestellten Wohnungen soll in dem Dachgeschoßraum des Hauses errichtet werden, das zum Teil dem Kläger, zum Teil mit einer der übrigen, bereits vorhandenen Wohnung, vermietet ist. Eigentümer der Wohnung des Klägers und der im Dachgeschoß zu errichtenden weiteren Wohnung sind die Beklagten.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1983 haben die Beklagten von dem Kläger aufgrund von § 4 des XII. BMG erhöhte Betriebskosten per 1. Januar 1983 gefordert; sie sind hierbei von der Gesamtfläche der zur Zeit vermieteten Wohnungen von insgesamt 444,34 m² ausgegangen und haben entsprechend der Wohnfläche der dem Kläger vermieteten Wohnung von 101,34 m² eine auf den Kläger entfallende Quote von 22,8 % errechnet.