KG - 30.04.1987 (8 RE Miet 6660/86) - DRsp Nr. 1993/1599
KG, vom 30.04.1987 - Aktenzeichen 8 RE Miet 6660/86
DRsp Nr. 1993/1599
»1. Wenn und soweit Mietzahlungen vor dem 1. Dezember 1980 nach der damals geltenden Rechtslage mietpreislich unzulässig waren, bleibt es auch im Falle der späteren Herabsetzung der Stichtagsmiete nach § 2 Abs.1 BMietG (i.d.F. des 3. MietRÄndG Berlin) für die Rückforderungsansprüche des Mieters bei der Anwendbarkeit des § 30 Abs.1 BMietG. Der Lauf der Verjährungsfrist begann dann mit der Leistung.2. Wenn und soweit Mietzahlungen nach dem 30. November 1988 erfolgt sind und gemäß § 1 Abs.1 BMietG (i.d.F. des 2. MietRÄndG Berlin) zunächst mietpreisrechtlich zulässig waren, ist im Falle der späteren Herabsetzung der Stichtagsmiete nach § 2 Abs.1 BMietG (i.d.F. des 2. MietRÄndG Berlin) für den Beginn der Verjährung der dadurch entstehende Rückforderungsansprüche des Mieters § 30 Abs. 1, S. 2 BMietG nicht anwendbar.«