KG vom 30.09.1985
8 RE Miet 2799/85
Normen:
II. WoBauG § 83, § 85, § 94 ; NMV § 19;
Fundstellen:
DWW 1985, 315
KG, HdM Nr. 19
NJW-RR 1986, 237
WuM 1985, 387
ZMR 1985, 412

KG - 30.09.1985 (8 RE Miet 2799/85) - DRsp Nr. 1993/1608

KG, vom 30.09.1985 - Aktenzeichen 8 RE Miet 2799/85

DRsp Nr. 1993/1608

»1. Die Jahresfrist, innerhalb der sich der Mieter einer steuerbegünstigten Wohnung im Lande Berlin nach § 85 Abs. 2 II. WoBauG auf die Kostenmiete berufen kann, läuft während des Mietverhältnisses nur einmal, und zwar grundsätzlich ab der ersten Vereinbarung eines Mietzinses nach Wirksamwerden der Anerkennung gemäß § 83 Abs. 3 II. WoBauG. 2. Hat allerdings die bei Abschluß des Mietvertrages (bzw. nach Wirksamwerden der Anerkennung) vereinbarte Miete die Kostenmiete nicht oder nur im Rahmen der sogenannten Bagatellgrenze überstiegen, dann setzt erst eine spätere Vereinbarung höheren Mietzinses die zu 1. genannte Jahresfrist in Lauf. 3. Die von dem Mieter einer ehemals als steuerbegünstigt anerkannten Wohnung unter den Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 II. WoBauG und des § 19 Abs. 3 NMV 1970 erklärte Berufung auf die Kostenmiete führt nicht zur Preisbindung, wenn die Grundsteuervergünstigung zuvor infolge Zeitablaufs gemäß § 94 Abs. 2 II. WoBauG geendet hatte.«

Normenkette:

II. WoBauG § 83, § 85, § 94 ; NMV § 19;