KG - Beschluß vom 02.12.1996
8 RE Miet 3802/96
Normen:
BGB §§ 535ff, § 326 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)598a
KG, HdM Nr. 31
NJW-RR 1997, 392
WuM 1997, 32
ZMR 1997, 132
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 427/95

KG - Beschluß vom 02.12.1996 (8 RE Miet 3802/96) - DRsp Nr. 1997/310

KG, Beschluß vom 02.12.1996 - Aktenzeichen 8 RE Miet 3802/96

DRsp Nr. 1997/310

»Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Wohnungsvermieters wegen Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen beginnt, wenn die Voraussetzungen des § 326 BGB erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat, erst mit der Entstehung des Anspruchs.«

Normenkette:

BGB §§ 535ff, § 326 ;

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen mit der am 10. März 1995 bei Gericht eingegangenen Klage die Beklagte wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Veränderungen der Mietsache aufgrund eines unter dem 18. Juni 1994 mit den Voreigentümern abgeschlossenen Wohnungsmietvertrages, in den die Kläger nach Erwerb des Eigentums gemäß § 571 BGB eingetreten sind, auf Schadensersatz in Anspruch. Unter § 4 Ziffer 9 des Mietvertrages vom 18. Juni 1994 heißt es: "Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13)." § 13 Ziffer 1 des Mietvertrages lautet: