KG - Beschluß vom 09.05.1996
8 RE-Miet 60/96
Normen:
InVErlG Art. 14 (SozialklauselG);
Fundstellen:
DRsp I(133)588a
GE 1996, 795
KG, HdM Nr. 30
NJWE-MietR 1996, 257
WuM 1996, 395
ZMR 1996, 428

KG - Beschluß vom 09.05.1996 (8 RE-Miet 60/96) - DRsp Nr. 1996/20674

KG, Beschluß vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 60/96

DRsp Nr. 1996/20674

»Art. 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466, 487) ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen das Wohnungseigentum vor dem 1. August 1990 veräußert worden ist.«

Normenkette:

InVErlG Art. 14 (SozialklauselG);

Gründe:

Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (vom 22. April 1993 - BGBl. I S. 466, 487) Art. 14

I.

Die in Uelzen lebende Klägerin nimmt als Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin belegenen 3 1/2-Zimmerwohnung die Beklagten, die seit 1964 Mieter der Wohnung sind, auf Räumung in Anspruch. Das Wohnungseigentum wurde nach vorzeitiger vollständiger Rückzahlung der öffentlichen Förderungsmittel am 17. August 1984 durch Eintragung im Grundbuch begründet. Am 10. Dezember 1985 wurde die Wohnung erstmals veräußert. Die Klägerin erwarb das Wohnungseigentum am 4. Juli 1991 und hat das Mietverhältnis mit den Beklagten durch Einschreiben vom 12. August 1993 wegen Eigenbedarfs zum 31. August 1994 kündigen lassen .