KG - Beschluß vom 15.09.1997
8 RE-Miet 6517/96
Normen:
BGB § 571 ; MHG § 2 Abs. 1 S. 2, § 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)643b
DRsp I(133)644a
KG, HdM Nr. 33
NJW-RR 1998, 296
NZM 1998, 107
WuM 1997, 605
ZMR 1997, 638
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 9/96

KG - Beschluß vom 15.09.1997 (8 RE-Miet 6517/96) - DRsp Nr. 1997/9633

KG, Beschluß vom 15.09.1997 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 6517/96

DRsp Nr. 1997/9633

»1. Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, bei dem zwar der Ausgangsmietzins und der begehrte neue Mietzins überhöht beziffert wurden, der Erhöhungsbetrag jedoch zutreffend wiedergegeben ist, ist nicht unwirksam, wenn die Überhöhungen ihre Ursache in einer vorangegangenen Mieterhöhungserklärung haben, über deren Wirksamkeit im Zeitpunkt des gegenwärtigen Zustimmungsverlangens noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 2. Die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG trifft nur denjenigen Vermieter, der den Mietzins nach § 3 MHG erhöht hat oder erhöhen könnte. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Erwerber eines mit öffentlichen (oder ihnen gleichgestellten) Mitteln modernisierten preisfreien Wohnraums nicht vor. Unberührt bleibt eine rechtsgeschäftlich übernommene Verpflichtung des Erwerbers (oder eine mietvertragliche Verpflichtung des Veräußerers, in die er gemäß § 571 BGB eingetreten ist), den vom Mieter zu fordernden Mietzins in bestimmter Weise zu gestalten (Verpflichtungsmiete).«

Normenkette:

BGB § 571 ; MHG § 2 Abs. 1 S. 2, § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beklagten mieteten im Jahre 1992 von der I. GmbH eine in der M. Straße in Berlin gelegene Altbauwohnung. Der vereinbarte Mietzins betrug 422,12 DM brutto kalt.