KG - Beschluß vom 22.12.1989 (7 W 7528/89) - DRsp Nr. 1996/3211
KG, Beschluß vom 22.12.1989 - Aktenzeichen 7 W 7528/89
DRsp Nr. 1996/3211
Hat der Kläger, dem Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden war, vergleichsweise von dem eingeklagten Betrag einen erheblichen Teil erhalten, so kann der Rechtspfleger des erstinstanzlichen Gerichts unter Änderung der ursprünglichen Prozeßkostenhilfeentscheidung anordnen, daß der Kläger eine einmalige Zahlung in Höhe der angefallenen Kosten zu leisten hat.