KG - Beschluß vom 30.11.1992
24 W 3802/92
Normen:
HeizkV § 3, § 4, § 11 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2; WEG § 16;
Fundstellen:
DRsp I(152)188a
NJW-RR 1993, 468
OLGZ 1993, 308
WE 1993, 138
WuM 1993, 300
ZMR 1993, 182

KG - Beschluß vom 30.11.1992 (24 W 3802/92) - DRsp Nr. 1993/3754

KG, Beschluß vom 30.11.1992 - Aktenzeichen 24 W 3802/92

DRsp Nr. 1993/3754

»Unverhältnismäßig hohe Kosten, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten entbehrlich machen, sind jedenfalls dann gegeben, wenn in einem 10-Jahres-Vergleich die Kosten für die Installation der Meßgeräte sowie für deren Wartung und Ablesung die voraussichtliche Einsparung von Energiekosten übersteigen.«

Normenkette:

HeizkV § 3, § 4, § 11 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2; WEG § 16;

»Gemäß §§ 3, 4, 11 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkV) besteht keine Pflicht zur Ausstattung der Wohnanlage mit Geräten zur Erfassung des Warmwasserverbrauches, wenn das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Ob der Kostenaufwand im Sinne der zitierten Vorschrift unverhältnismäßig hoch ist, läßt sich nur aufgrund eines Vergleichs der Kosten für die Installation der Meßgeräte sowie des Meß- und Abrechnungsaufwandes mit der möglichen Einsparung von Energiekosten feststellen ... .