Die am 11. September 2000 (Montag) eingelegte und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 13. November 2000 - an diesem Tage begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 3. August 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, das dem Kläger am 10. August 2000 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren seien erstinstanzlich gestellten Antrag weiter und begründet seine Berufung wie folgt:
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass "Nutzfläche" im Sinne des Mietvertrages der Parteien die vermieteten Verkehrsflächen und Funktionsflächen mitumfasse. Nach der Definition der DIN 277 sei Verkehrsfläche derjenige Teil der Nettogrundfläche, der den Zugang zu den Räumen, dem Verkehr innerhalb des Bauwerkes und auch dem Verlassen im Notfall diene wie etwa das Treppenhaus. Demzufolge würden Treppenhäuser bei der Berechnung der Nutzfläche zur Ermittlung des Quadratmetermietzinses nicht mitgerechnet.
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