KG - Urteil vom 21.11.2011
8 U 77/11
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 449/10

KG - Urteil vom 21.11.2011 (8 U 77/11) - DRsp Nr. 2012/6447

KG, Urteil vom 21.11.2011 - Aktenzeichen 8 U 77/11

DRsp Nr. 2012/6447

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. März 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin - 12 O 449/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 31.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 25. März 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung habe nicht vorgelegen.

Die Klägerin sei nicht gemäß Teil II Ziff. 5.1.5 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen berechtigt gewesen, von den Beklagten die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 sowie eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2009 zu verlangen.

Im ersten Absatz von Teil II Ziffer 5.1.5 werde der Mieter verpflichtet, nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher zu führen. Dies hätten die Beklagten getan.