BFH - Urteil vom 11.12.2001
VI R 113/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1378
BFH/NV 2002, 636
BFHE 198, 418
BStBl II 2002, 684
DB 2002, 1919

Kindergeld; vermögenswirksame Leistungen als eigene Einkünfte

BFH, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen VI R 113/99

DRsp Nr. 2002/4016

Kindergeld; vermögenswirksame Leistungen als eigene Einkünfte

1. Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sind bei Ermittlung der Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.2. Die im Laufe eines Jahres aus dem Berufsausbildungsverhältnis gezahlten Sonderzuwendungen sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen Berufsausbildung stattgefunden hat.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater eines am 1. September 1979 geborenen Sohnes (S), der sich während der Jahre 1997 und 1998 in einer Berufsausbildung befand. Aus dem Ausbildungsverhältnis erzielte er nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) folgende Einkünfte:

Ausbildungsvergütung bis 08/97 8 088,00 DM

Ausbildungsvergütung + tarifliche Sonderzahlung in 09/97 2 187,50 DM

Ausbildungsvergütung 10-12/97, 3 x 1 086,50 DM 3 259,50 DM

Gesamt 13 535,00 DM

Ausbildungsvergütung 1998 14 614,00 DM

In der Ausbildungsvergütung sind jeweils vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26 DM monatlich enthalten.