BVerfG - Beschluss vom 12.09.2013
1 BvR 744/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 311a Abs. 1; BGB § 566 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2014, 65
NJW 2013, 3774
NZM 2014, 69
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 193/12
LG Duisburg, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 193/12

Klärung der Eigentumsverhältnisse bei identitätswahrender Umwandlung einer Gesellschaft i.R.e. Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilzbildung einer Mietwohnung

BVerfG, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 744/13

DRsp Nr. 2013/23386

Klärung der Eigentumsverhältnisse bei identitätswahrender Umwandlung einer Gesellschaft i.R.e. Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilzbildung einer Mietwohnung

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2012 - 13 S 193/12 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 6. Februar 2013 - 13 S 193/12 - gegenstandslos.

2.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.500 € (in Worten: fünfzehntausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 311a Abs. 1; BGB § 566 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit aus dem Wohnungsmietrecht.