BGH - Beschluss vom 22.11.2011
VIII ZR 38/11
Normen:
BGB § 273 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
ZMR 2012, 542
Vorinstanzen:
AG Pirna, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 938/08
LG Dresden, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 322/09

Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines Zurückbehaltungsrechts des Mieters gegen den Vermieter bei Verweigerung der Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen (hier: Liefervereinbarungen mit Fernwärmelieferanten)

BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 38/11

DRsp Nr. 2012/7393

Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines Zurückbehaltungsrechts des Mieters gegen den Vermieter bei Verweigerung der Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen (hier: Liefervereinbarungen mit Fernwärmelieferanten)

1. Dem Mieter steht gegenüber der Nachforderung des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu, solange der Vermieter ihm nicht die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Zu den zur Einsichtnahme vorzulegenden Abrechnungsunterlagen gehören dabei auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB erforderlich ist, insbesondere Wärmelieferungsverträge. 2. Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB gilt auch hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, solange der Vermieter dem Mieter nicht die Einsicht in den zugrundeliegenden Wärmeliefervertrag gewährt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 3;

Gründe