BGH - Beschluss vom 22.11.2011
VIII ZR 40/11
Normen:
BGB § 273 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Pirna, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 810/08
LG Dresden, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 19/10

Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines Zurückbehaltungsrechts des Mieters gegenüber einer Nachforderung des Vermieters im Falle der Veweigerung der Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen

BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 40/11

DRsp Nr. 2012/7395

Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines Zurückbehaltungsrechts des Mieters gegenüber einer Nachforderung des Vermieters im Falle der Veweigerung der Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil es der Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ob die Mieter im Falle des Einschaltens eines Zwischenlieferanten für Fernwärme ein Recht auf Einsicht in die Liefervereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Fernwärmelieferanten haben und ihnen deswegen im Falle der Verweigerung der Einsichtnahme ein Zurückbehaltungsrecht an den abgerechneten Betriebskosten für Heizung und Warmwasser sowie an den für Heizung und Warmwasser anfallenden Vorauszahlungen zusteht. Eine Zulassung der Revision ist jedoch weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.