BGH - Urteil vom 27.11.2019
VIII ZR 285/18
Normen:
BGB § 134; BGB § 398; BGB § 556d Abs. 1; BGB a.F. § 556g Abs. 1 S. 3; BGB a.F. § 556g Abs. 2; BGB a.F. § 556g Abs. 3 S. 1; RDG § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 3; RDG § 4; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RDGEG § 4 Abs. 1 S. 1; RDGEG § 4 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 194/17
LG Berlin, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 1/18

Klage auf Auskunft sowie auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten Vermieterin; Geltendmachung durch eine Inkasso-GmbH mit einer Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG); Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung); Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis durch den Inkassodienstleister; Treuhänderische Abtretung der im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse stehenden Forderungen des Mieters; Nichtigkeit einer Inkassodienstleistung nach § 134 BGB

BGH, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 285/18

DRsp Nr. 2021/15125

Klage auf Auskunft sowie auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten Vermieterin; Geltendmachung durch eine Inkasso-GmbH mit einer Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG); Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung); Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis durch den Inkassodienstleister; Treuhänderische Abtretung der im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters; Nichtigkeit einer Inkassodienstleistung nach § 134 BGB