BVerwG - Urteil vom 21.02.2019
2 C 50.16
Normen:
BGB § 133; BRRG § 126 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2019, 667
NVwZ 2019, 1217
ZBR 2019, 422
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 281/07
VG Köln, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2247/05

Klage auf Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Bemessung des versorgungsrechtlichen Nettoeinkommens; Rechtsfehlerhafte Auslegung des Erklärungsgehalts des verwaltungsverfahrensrechtlichen Widerspruchs; Auslegungsregel des § 133 BGB

BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 2 C 50.16

DRsp Nr. 2019/7695

Klage auf Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Bemessung des versorgungsrechtlichen Nettoeinkommens; Rechtsfehlerhafte Auslegung des Erklärungsgehalts des verwaltungsverfahrensrechtlichen Widerspruchs; Auslegungsregel des § 133 BGB

1. Es gibt keine Auslegungsregel, wonach die Beanstandung einer Vorschrift, die zu einer Kürzung der Dienstbezüge führt, mit dem Ziel, die Fortzahlung der Dienstbezüge nach den bisherigen Vorschriften zu erreichen, zugleich das Begehren enthält festzustellen, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.2. Ob ein Feststellungsbegehren als nachrangiges Begehren in einem Leistungsbegehren enthalten ist, ist nach dem im Einzelfall erkennbar verfolgten und geltend gemachten Rechtsschutzziel zu ermitteln.3. Bei der Ermittlung des Rechtsschutzziels verlässt eine Auslegung den Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren, wenn sie Erklärungen einen Inhalt - sei er auch förderlich - beimisst, für den es nach dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der Sicht eines objektiven Empfängers keinen Anhalt gibt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 133; BRRG § 126 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 5;

Gründe

I