VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.10.2020
5 S 1039/18
Normen:
BJagdG § 5 Abs. 1; BJagdG § 9 Abs. 1 S. 1; BJagdG § 9 Abs. 2; LJagdG BW a.F. § 2; LJagdG BW a.F. § 6; JWMG § 12; JWMG § 15; GemO BW § 42 Abs. 1 S. 1; VwVfG BW § 60; VwGO § 43; BGB § 133; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
DÖV 2021, 180
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1994/14

Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken zu einem bestimmten Jagdbezirk; Rechtliches Interesse eines einzelnen Jagdgenossen an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Abrundungsvertrags; Wahrnehmung der rechtlichen Interessen einer Jagdgenossenschaft ohne Jagdvorstand; Genehmigung eines vom Bürgermeister geschlossenen und daher schwebend unwirksamen Abrundungsvertrags durch den Gemeinderat; Notwendigkeit der Kündigung eines Abrundungsvertrags durch Jagdgenossenschaft

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 5 S 1039/18

DRsp Nr. 2020/16530

Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken zu einem bestimmten Jagdbezirk; Rechtliches Interesse eines einzelnen Jagdgenossen an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Abrundungsvertrags; Wahrnehmung der rechtlichen Interessen einer Jagdgenossenschaft ohne Jagdvorstand; Genehmigung eines vom Bürgermeister geschlossenen und daher schwebend unwirksamen Abrundungsvertrags durch den Gemeinderat; Notwendigkeit der Kündigung eines Abrundungsvertrags durch Jagdgenossenschaft

1. Ein einzelner Jagdgenosse kann ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der baldigen Feststellung geltend machen, dass ein für die Jagdgenossenschaft abgeschlossener jagdrechtlicher Abrundungsvertrag unwirksam ist.2. Solange eine Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden dessen Geschäfte nach Maßgabe des baden-württembergischen Landesrechts allein vom Gemeinderat als Kollegialorgan wahrgenommen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 15 Abs. 3 Satz 3 JWMG, § 6 Abs. 6 LJagdG 1954). Aus § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO BW folgt kein Rechtsschein dahingehend, dass ein Bürgermeister im Außenverhältnis zur Vertretung der Jagdgenossenschaft befugt ist.