KG - Urteil vom 22.05.2023
8 U 47/22
Normen:
BGB § 313 Abs. 3; BGB § 543 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2024, 193
ZMR 2024, 830
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 357/21

Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses der Parteien; Wahrung der erforderlichen Schriftform eines für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrags über Gewerberäume

KG, Urteil vom 22.05.2023 - Aktenzeichen 8 U 47/22

DRsp Nr. 2024/1214

Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses der Parteien; Wahrung der erforderlichen Schriftform eines für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrags über Gewerberäume

Zur Frage, ob der Mieter von Ladenräumen im Erdgeschoss eines Einkaufszentrums ein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1 BGB oder § 313 Abs. 2 S. 3 BGB hat, wenn der Vermieter abweichend von der ursprünglichen Konzeption ca. 80 % der Einzelhandelsflächen im Obergeschoss in Büros umbaut.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -2 O 357/21- abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien mit Mietvertrag vom 06./13.07.2017 nebst 1. Nachtrag vom 10./16.01.2018 und 2. Nachtrag vom 13./17.08.2020 begründete Mietverhältnis über die Ladenfläche 1.07 im Erdgeschoss mit 174 m2 sowie die Lagerfläche 2.52 mit 20 m2 im 1. OG inkl. anteiliger Gang- und Allgemeinflächen des Einkaufszentrums --- Berlin ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.