BGH - Urteil vom 26.02.2020
XII ZR 51/19
Normen:
BGB § 307; BGB § 535; BGB § 550;
Fundstellen:
BB 2020, 769
BGHZ 224, 370
DZWIR 2020, 377
MDR 2020, 475
MietRB 2020, 104
MietRB 2020, 105
NJW 2020, 1507
NZG 2020, 630
NZM 2020, 429
WM 2020, 648
ZIP 2020, 820
ZMR 2020, 486
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 7/17
KG, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 147/17

Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines für die Dauer von zehn Jahren geschlossenen formularmäßigen Mietvertrags über ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum zum Betrieb eines hochwertigen Fast Food Restaurants; Wahrung der für den Abschluss eines befristeten Mietvertrags erforderlichen Schriftform

BGH, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen XII ZR 51/19

DRsp Nr. 2020/4434

Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines für die Dauer von zehn Jahren geschlossenen formularmäßigen Mietvertrags über ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum zum Betrieb eines hochwertigen Fast Food Restaurants; Wahrung der für den Abschluss eines befristeten Mietvertrags erforderlichen Schriftform

a) Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu der Unterschrift eines von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, dann nicht als allein unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus, wenn die Urkunde aufgrund ihres sonstigen Erscheinungsbilds nicht den Eindruck der Vollständigkeit erweckt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - XII ZR 35/11 - NJW 2013, 1082).b) Ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz kann grundsätzlich auch für Mieter in einem Einkaufszentrum bestehen.c) Der formularmäßige Ausschluss des Konkurrenzschutzes in einem Einkaufszentrum bei gleichzeitiger Festlegung einer Betriebspflicht mit Sortimentsbindung benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2019 aufgehoben.

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2017 abgeändert.