AG Kerpen - Urteil vom 05.04.1991
22 C 32/91
Normen:
ZPO § 259 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 439

Klage auf zukünftige pünktliche Zahlung des Mietzinses

AG Kerpen, Urteil vom 05.04.1991 - Aktenzeichen 22 C 32/91

DRsp Nr. 2001/7521

Klage auf zukünftige pünktliche Zahlung des Mietzinses

Klage auf zukünftige pünktliche Zahlung des Mietzinses bis zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt ist zulässig, wenn der Mieter durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er seine Verpflichtung zur pünktlichen Mietzahlung nicht respektiert.

Normenkette:

ZPO § 259 ;

Tatbestand:

Mit dem Mietvertrag vom 02. Mai 1990 mietete die Beklagte von der Klägerin im 3. Obergeschoss des Hauses ..., in ... gelegene Wohnung. Der schriftliche Mietvertrag verpflichtet die Beklagte zur Zahlung einer Bruttomonatsmiete von 1.150,00 DM. § 4 des Mietvertrages bestimmt:

"Die Miete und Nebenkosten sind monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats ... zu zahlen.

... Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an."