Mit dem Mietvertrag vom 02. Mai 1990 mietete die Beklagte von der Klägerin im 3. Obergeschoss des Hauses ..., in ... gelegene Wohnung. Der schriftliche Mietvertrag verpflichtet die Beklagte zur Zahlung einer Bruttomonatsmiete von 1.150,00 DM. § 4 des Mietvertrages bestimmt:
"Die Miete und Nebenkosten sind monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats ... zu zahlen.
... Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an."
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