BGH - Urteil vom 13.02.2019
VIII ZR 245/17
Normen:
BGB § 558 Abs. 1; BGB § 558c Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 475
MietRB 2019, 161
NJW-RR 2019, 458
NZM 2019, 250
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 143 C 5205/15
LG Dresden, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 447/16

Klage auf Zustimmung zur Erhöhung einer Miete unter Bezugnahme auf den Dresdner Mietspiegel 2015; Ermittlung der Einzelvergleichsmiete

BGH, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 245/17

DRsp Nr. 2019/3453

Klage auf Zustimmung zur Erhöhung einer Miete unter Bezugnahme auf den Dresdner Mietspiegel 2015; Ermittlung der Einzelvergleichsmiete

Zur Indizwirkung eines einfachen Mietspiegels - hier Dresdner Mietspiegel 2015.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 20. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 1; BGB § 558c Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagten sind seit dem Jahr 2003 Mieter einer Wohnung der Kläger in Dresden. Die Nettokaltmiete für die 82,39 qm große Wohnung beläuft sich auf 514,94 €. Unter Bezugnahme auf den Dresdner Mietspiegel 2015 forderten die Kläger die Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 2015 auf, einer Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. August 2015 um 25,06 € auf 540 € zuzustimmen. Dies entspricht einer Erhöhung von 6,25 € je qm auf 6,55 € je qm. Die Beklagten verweigerten die Zustimmung.

Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zu der vorgenannten Mieterhöhung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und die Beklagten zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 6,39 € je qm, mithin um 11,53 € auf monatlich 526,47 € verurteilt.