BGH - Urteil vom 06.05.2020
VIII ZR 120/19
Normen:
BGB § 556d;
Fundstellen:
ZMR 2020, 737
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 76/18
LG Berlin, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 329/18

Klage aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe; Geltendmachen von Auskunftsansprüchen sowie Ansprüchen auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete

BGH, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 120/19

DRsp Nr. 2020/8068

Klage aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe; Geltendmachen von Auskunftsansprüchen sowie Ansprüchen auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete

1. Die Tätigkeit von Inkassounternehmern erschöpft sich gerade nicht nur in einer schlichten Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit. Vielmehr übernehmen sie die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist. 2. Mit dem Begriff "beim Forderungseinzug" soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsberatung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Forderungseinzug stehen muss. Das vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes übernommene Verständnis einer erlaubten Inkassotätigkeit gestattet nicht nur ein Einzug unangefochtener oder rechtlich in jeder Hinsicht zuverlässig einschätzbarer Forderungen. Vielmehr ist davon auch die Befugnis des Inkassounternehmens umfasst, seine Kunden bereits im Vorfeld eines Forderungseinzugs darüber zu beraten, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Forderung besteht, und gegebenenfalls mögliche Erfolgsaussichten zu prognostizieren.

Tenor