Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfhagen vom 6. Juli 1990 ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Klagantrag zu unbestimmt sei.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|