VGH Bayern - Beschluss vom 28.05.2018
22 CE 17.2260
Normen:
BImSchG § 3; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 17; BImSchG § 20 Abs. 2 S. 1; BGB § 535; BGB § 906; BGB § 1004; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 E 17.4057

Klage einer Gemeinde auf Stilllegung eines Steinbruchs; Formelle Illegalität eines Steinbruchs; Nachbarschutz aufgrund von Sprengerschütterungen

VGH Bayern, Beschluss vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 22 CE 17.2260

DRsp Nr. 2018/8946

Klage einer Gemeinde auf Stilllegung eines Steinbruchs; Formelle Illegalität eines Steinbruchs; Nachbarschutz aufgrund von Sprengerschütterungen

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 wird abgeändert.

II.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den von der Beigeladenen im Gebiet der Antragstellerin betriebenen Steinbruch durch einen für sofort vollziehbar zu erklärenden Bescheid insoweit vorläufig stillzulegen, als ein Gesteinsabbau sowie alle einen Gesteinsabbau vorbereitenden Maßnahmen inmitten stehen, die jenseits einer Höhe von 758 m über NN stattfinden.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zur Hälfte der Antragstellerin sowie zu je einem Viertel dem Antragsgegner und der Beigeladenen zur Last.

V.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 3; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 17; BImSchG § 20 Abs. 2 S. 1; BGB § 535; BGB § 906; BGB § 1004; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin - eine im Landkreis Rosenheim liegende Gemeinde - wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den weiteren Betrieb des Steinbruchs, den die Beigeladene im Gemeindegebiet betreibt.