BVerwG - Urteil vom 10.11.2019
1 C 41.18
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 2; AufenthG § 6 Abs. 1; AufenthG § 6 Abs. 3; AufenthG § 17 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 17 Abs. 2; AufenthG § 39 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 40 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 41; BeschV § 34 Abs. 3; BeschV § 36 Abs. 3; BeschV § 38; SGB III § 25 Abs. 1; SGB III § 292; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 25.17
VG Berlin, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 96.17 V

Klage einer kamerunischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Einreisevisums zum Zweck der betrieblichen Ausbildung zur Altenpflegerin in der Bundesrepublik Deutschland; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 AufenthG gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde; Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit für betriebliche Ausbildungen

BVerwG, Urteil vom 10.11.2019 - Aktenzeichen 1 C 41.18

DRsp Nr. 2020/3880

Klage einer kamerunischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Einreisevisums zum Zweck der betrieblichen Ausbildung zur Altenpflegerin in der Bundesrepublik Deutschland; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 AufenthG gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde; Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit für betriebliche Ausbildungen

1. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 AufenthG gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde stellt ein Verwaltungsinternum dar. Dies gilt auch für die Vorabzustimmung nach § 36 Abs. 3 BeschV (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 C 14.08 - BVerwGE 135, 325 Rn. 15).2. Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nach § 38 BeschV gilt auch für betriebliche Ausbildungen.

1. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 AufenthG gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde stellt ein Verwaltungsinternum dar. Dies gilt auch für die Vorabzustimmung nach § 36 Abs. 3 BeschV. Empfänger der Vorabzustimmung ist also nicht der Arbeitgeber oder der Ausländer, sondern die für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zuständige Stelle.