OLG München - Urteil vom 28.06.1996
21 U 6071/95
Normen:
BGB §§ 537 564 Abs. 2 ; ZPO § 263 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 186
OLGReport-München 1996, 186
ZMR 1996, 496
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1138/95

Klageänderung bei Geltendmachung zusätzlicher Kündigungen - Vorenthaltung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache

OLG München, Urteil vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 21 U 6071/95

DRsp Nr. 1998/12541

Klageänderung bei Geltendmachung zusätzlicher Kündigungen - Vorenthaltung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache

»1. Die zusätzliche Geltendmachung von Kündigungen eines Mietverhältnisses im Rechtsstreit stellt eine Klageänderung dar. Sie kann als sachdienlich angesehen werden, wenn über diese Kündigungen ohne Beweisaufnahme entschieden werden kann.2. Solange die zuständige Behörde eine unzulässige Nutzung der Mietsache duldet, können sich die Mieter nicht darauf berufen, ihnen wäre der vertragsgemäße Gebrauch der vermieteten Sache nicht gewährt oder entzogen worden.«3. Werden in einem Mietrechtsstreit zusätzliche Kündigungen geltend gemacht, liegt eine Klageänderung vor, die in der Regel nur dann als sachdienlich anzusehen ist, wenn über die zusätzlichen Kündigungen ohne Beweisaufnahme entscheiden werden kann.4. Der Mieter kann sich jedenfalls nicht auf Vorenthaltung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache berufen, solange die zuständige Behörde eine unzulässige Nutzung der Mietsache duldet.

Normenkette:

BGB §§ 537 564 Abs. 2 ; ZPO § 263 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die Zeit ab Februar 1995 und für die zukünftige Mietzeit Mietzins in Höhe von insgesamt 19.000,00 DM monatlich.