BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 129/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 140; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BetrVG § 77 Abs. 2 S. 1-2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 460/17
ArbG Wuppertal, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1764/16

Klageänderung in der Revisionsinstanz als AusnahmefallAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAuslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAnwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB erst nach Ausschöpfung aller AuslegungsmethodenAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksSachgruppenvergleich als Grundlage des GünstigkeitsvergleichsUmdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine GesamtzusageTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 127/18 v. 19.11.2019

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 129/18

DRsp Nr. 2020/3849

Klageänderung in der Revisionsinstanz als Ausnahmefall Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB erst nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks Sachgruppenvergleich als Grundlage des Günstigkeitsvergleichs Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine GesamtzusageTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 127/18 v. 19.11.2019

1. Ausnahmsweise kann eine Klageänderung noch in der Revisionsinstanz vorgenommen werden. Diese ist nach der Rechtsprechung des BAG zulässig, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfungsprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden. 2. Eine Aufhebungsvereinbarung kann eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung sein. Sie kann auch noch in der Revisionsinstanz vom damit befassten Senat ausgelegt werden, wenn der Sachverhalt von der Tatsacheninstanz vollständig festgestellt wurde und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist.