BGH - Urteil vom 06.05.1999
IX ZR 250/98
Normen:
ZPO §§ 263, 511, 523 ;
Fundstellen:
AnwBl 2000, 143
BGHR ZPO § 263 Klagegrund 4
BGHR ZPO § 511 Klageänderung 4
BRAK-Mitt 1999, 169
JZ 1999, 954
MDR 1999, 954
NJW 1999, 2118
VersR 2000, 1298
WM 1999, 1689
WuM 1999, 433
ZIP 1999, 1068
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Klagebegründung mit neuem Lebenssachverhalt in der Berufungsinstanz

BGH, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen IX ZR 250/98

DRsp Nr. 1999/6037

Klagebegründung mit neuem Lebenssachverhalt in der Berufungsinstanz

»Der Kläger kann das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Berufung in der Weise anfechten, daß er den weiterverfolgten Klageanspruch in erster Linie auf einen neuen Lebenssachverhalt und hilfsweise auf den erstinstanzlichen Klagegrund stützt (Anschluß an BGH, Urt. v. 14. Februar 1996 - VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765 unter Aufgabe von BGH, Beschl. v. 9. November 1995 - IX ZB 65/95, NJW 1996, 320).«

Normenkette:

ZPO §§ 263, 511, 523 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages.

1992 stellte die Klägerin den Betrieb einer Pizzeria in gemieteten Räumen ein. 1993 führte die Klägerin gegen den Vermieter ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem sie vom Beklagten vertreten wurde. In diesem Verfahren wurde am 18. März 1993 ein Vergleich geschlossen, in dem es u.a. heißt:

1. Die Antragstellerin verpflichtet sich, die im Haus ... zum Zwecke einer Pizzeria gemieteten Räumlichkeiten einschließlich eines Nebenraums und eines Kellerraums spätestens bis zum 15.5.1993 geräumt an den Antragsgegner herauszugeben.