BAG - Urteil vom 14.12.2016
7 AZR 756/14
Normen:
KSchG § 7; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16 S. 1; TzBfG § 17 S. 1-2; BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 2; BGB § 133; BGB 145; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 684/13
ArbG Dresden, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4187/12

Klagefrist beim BefristungskontrollantragSchriftform der Befristungsabrede durch wechselseitige Unterschriften auf zwei UrkundenKeine nachträgliche Heilung von Formmängeln im arbeitsvertraglichen BefristungsrechtSchlüssiges Verhalten als WillenserklärungAuslegung von WillenserklärungenSchriftliches Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages und dessen AnnahmeMaßgeblicher Zeitpunkt des Zugangs einer unterzeichneten Befristungsabrede für deren WirksamkeitWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG - 7 AZR 797/14 - v. 14.12.2016

BAG, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 756/14

DRsp Nr. 2017/4505

Klagefrist beim Befristungskontrollantrag Schriftform der Befristungsabrede durch wechselseitige Unterschriften auf zwei Urkunden Keine nachträgliche Heilung von Formmängeln im arbeitsvertraglichen Befristungsrecht Schlüssiges Verhalten als Willenserklärung Auslegung von Willenserklärungen Schriftliches Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages und dessen Annahme Maßgeblicher Zeitpunkt des Zugangs einer unterzeichneten Befristungsabrede für deren Wirksamkeit Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG - 7 AZR 797/14 - v. 14.12.2016

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2014 - 9 Sa 684/13 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2013 - 3 Ca 4187/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 7; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16 S. 1; TzBfG § 17 S. 1-2; BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 2; BGB § 133; BGB 145; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 31. Januar 2013 geendet hat.