OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2009
I-10 U 88/09
Normen:
VVG § 67; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 695
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.03.2009

Kommt fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung durch Verlassen einer Wohnung bei eingeschalteter Herdplatte; Darlegungs-und Beweislast im Regressprozess des Gebäudeversicherers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen I-10 U 88/09

DRsp Nr. 2010/3308

Kommt fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung durch Verlassen einer Wohnung bei eingeschalteter Herdplatte; Darlegungs-und Beweislast im Regressprozess des Gebäudeversicherers

» 1. Zur Frage, ob eine Mieterin, die die Wohnung verlässt, ohne die Herdplatte mit einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, für einen hierdurch verursachten Wohnungsbrand wegen grober Fahrlässigkeit einzustehen hat. 2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit. 3. Den Gebäudeversicherer trifft im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des Mieters.«

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. März 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

VVG § 67; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe

I.