BVerwG - Beschluß vom 13.08.1996
8 B 23.96
Normen:
MHG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 685
ZKF 1997, 182
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 16.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 11643/95

Kommunalabgaben - Müllabfuhrgebühren, Abrechnung der Gebühren zwischen Mieter und Leistungserbringer

BVerwG, Beschluß vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 8 B 23.96

DRsp Nr. 2007/4107

Kommunalabgaben - Müllabfuhrgebühren, Abrechnung der Gebühren zwischen Mieter und Leistungserbringer

1. Die Erklärung, von der § 4 Abs. 5 Satz 1 MHG spricht, ist - ebenso wie die Mieterhöhungserklärung in § 4 Abs. 2 MHG - ersichtlich als eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter konzipiert. 2. Eine Erklärung gegenüber dem Träger der Müllabfuhr oder den anderen erwähnten "Leistungserbringern" sieht das Gesetz zur Regelung der Miethöhe - als mietrechtliches Gesetz konsequenterweise - nicht vor. Damit verdeutlicht bereits der Wortlaut des Gesetzes, daß sein Regelungsinhalt darauf gerichtet - und zugleich beschränkt - ist, dem Vermieter unter Abweichung von der bisherigen Rechtslage ein einseitiges, mietvertragliche Vereinbarungen umgestaltendes Recht zu verleihen.

Normenkette:

MHG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).