BGH - Urteil vom 27.09.2011
XI ZR 328/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 684 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2; BGB § 818 Abs. 2;
Fundstellen:
BKR 2012, 41
DB 2011, 2767
MDR 2011, 1485
WM 2011, 2259
ZIP 2011, 2400
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 281/08
OLG Celle, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 78/09

Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung bei fortlaufender Einziehung von Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren

BGH, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen XI ZR 328/09

DRsp Nr. 2011/20064

Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung bei fortlaufender Einziehung von Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren

Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 684 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2; BGB § 818 Abs. 2;

Tatbestand