I. Die Beschwerdeführerin schloß 1985 mit drei Studenten einen Mietvertrag über ihre 4-Zimmer-Wohnung in G.. Diese zogen in der Folgezeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus. An ihre Stelle traten jeweils neue Studenten in den Mietvertrag ein. Nachdem erneut ein Mitglied der Wohngemeinschaft ausgezogen war, begehrten die übrigen Mieter, die Kläger des Ausgangsverfahrens, Aufnahme der Studentin B. als dritte Mieterin in den Mietvertrag. Dies verweigerte die Beschwerdeführerin.
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