BVerfG - Beschluß vom 28.01.1993
1 BvR 1750/92
Normen:
BGB § 535 § 549 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BBauBl 1993, 923
BVerfG, HdM Nr. 54
DRsp I(133)492c
Grundeigentum 1993, 358
WM 1993, 573
WuM 1993, 104
ZMR 1993, 210
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 13.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 120/92
LG Göttingen, vom 11.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 123/92

Konkludente Zustimmung des Vermieters zu dem damit typischerweise verbundenen ständigen Mieterwechsel in einer Wohngemeinschaft von Studenten

BVerfG, Beschluß vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1750/92

DRsp Nr. 1993/3

Konkludente Zustimmung des Vermieters zu dem damit typischerweise verbundenen ständigen Mieterwechsel in einer Wohngemeinschaft von Studenten

1. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Zivilurteils ist darauf beschränkt, ob die Entscheidung des Fachgerichts Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrere materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind.2. Verfassungsrechtlich ist die Annahme nicht zu beanstanden, ein Auswechseln der Mieter sei im Hinblick auf die bisherige Handhabung Inhalt des Mietvertrages geworden, wenn der Vermieter die bisherigen Mieterwechsel in einer studentischen Wohngemeinschaft vorbehaltlos akzeptiert hat, ohne Einfluß auf die Auswahl der neuen Mieter zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 535 § 549 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin schloß 1985 mit drei Studenten einen Mietvertrag über ihre 4-Zimmer-Wohnung in G.. Diese zogen in der Folgezeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus. An ihre Stelle traten jeweils neue Studenten in den Mietvertrag ein. Nachdem erneut ein Mitglied der Wohngemeinschaft ausgezogen war, begehrten die übrigen Mieter, die Kläger des Ausgangsverfahrens, Aufnahme der Studentin B. als dritte Mieterin in den Mietvertrag. Dies verweigerte die Beschwerdeführerin.