OLG Schleswig, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 46/13
LG Kiel, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 185/12
Konkludentes Zustandekommen eines Versorgungsvertrags durch Entnahme von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens
BGH, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 316/13
DRsp Nr. 2014/12525
Konkludentes Zustandekommen eines Versorgungsvertrags durch Entnahme von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens
a) In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.b) Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung (hier: einer Gaststätte) steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu. Hierbei kommt es - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften - nicht darauf an, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist.
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