BGH - Urteil vom 02.07.2014
VIII ZR 316/13
Normen:
StromGVV § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 2049
BGHZ 2015, 17
BGHZ 202, 17
MDR 2014, 1063
MDR 2014, 8
NJW 2014, 3148
NZM 2014, 705
WM 2014, 1833
ZIP 2014, 2090
ZIP 2014, 59
ZMR 2015, 365
wistra 2014, 3
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 46/13
LG Kiel, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 185/12

Konkludentes Zustandekommen eines Versorgungsvertrags durch Entnahme von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens

BGH, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 316/13

DRsp Nr. 2014/12525

Konkludentes Zustandekommen eines Versorgungsvertrags durch Entnahme von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens

a) In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.b) Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung (hier: einer Gaststätte) steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu. Hierbei kommt es - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften - nicht darauf an, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist.