BVerwG - Urteil vom 08.02.2017
8 C 11.16
Normen:
NS-VEntschG § 1 Abs. 1; NS-VEntschG § 1 Abs. 1a; NS-VEntschG § 2 S. 2; VermG § 3 Abs. 1 S. 4; VermG § 6 Abs. 6 S. 4; VermG § 30a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 164.14

Konkretisierung des geschädigten Vermögenswerts bis zum Ablauf der Ausschlussfristen hinsichtlich Entschädigung; Unternehmen als solches und die Anteile als voneinander zu unterscheidende Vermögenswerte

BVerwG, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 8 C 11.16

DRsp Nr. 2017/6007

Konkretisierung des geschädigten Vermögenswerts bis zum Ablauf der Ausschlussfristen hinsichtlich Entschädigung; Unternehmen als solches und die Anteile als voneinander zu unterscheidende Vermögenswerte

1. Die Entschädigung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG setzt voraus, dass der geschädigte Vermögenswert bis zum Ablauf der dort genannten Ausschlussfristen abschließend konkretisiert wurde.2. Das Unternehmen als solches und die Anteile hieran sind voneinander zu unterscheidende Vermögenswerte. Daher umfasst die Anmeldung der Schädigung eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG nicht zugleich die Anmeldung einer Anteilsschädigung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2016 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Normenkette:

NS-VEntschG § 1 Abs. 1; NS-VEntschG § 1 Abs. 1a; NS-VEntschG § 2 S. 2; VermG § 3 Abs. 1 S. 4; VermG § 6 Abs. 6 S. 4; VermG § 30a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den hälftigen Geschäftsanteil des Dr. H. an der "G. GmbH". Dr. H. gehörte zur Gruppe der im Dritten Reich aus rassischen Gründen Verfolgten. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1935 verkaufte er seinen Anteil.