BAG - Urteil vom 11.06.2013
9 AZR 668/11
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 133; Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (KunstHG vom 13. März 2008) § 1; Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (KunstHG vom 13. März 2008) § 2; Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (KunstHG vom 13. März 2008) § 3 Abs. 1; Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (KunstHG vom 13. März 2008) § 30; Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (KunstHG vom 13. März 2008) § 31; Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (KunstHG vom 13. März 2008) § 69; Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (LOG NRW vom 10. Juli 1962 i.d.F. vom 18. November 2008) § 13;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 8
NZA-RR 2014, 52
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 722/11
ArbG Münster - 2 Ca 964/10 - 17.12.2010,

Konkurrentenstreitigkeit - Konkurrentenklage; Passivlegitimation einer Kunsthochschule

BAG, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 668/11

DRsp Nr. 2013/19443

Konkurrentenstreitigkeit - Konkurrentenklage; Passivlegitimation einer Kunsthochschule

Orientierungssätze: 1. Der Umstand, dass eine Kunsthochschule ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung erfüllt, die sowohl Selbstverwaltungs- als auch Angelegenheiten des Landes umfasst, lässt noch nicht den Schluss zu, die Kunsthochschule trete in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, deren Gegenstand eine Angelegenheit des Landes bildet, als gesetzliche Prozessstandschafterin für das Land auf. 2. Der am besten geeignete Bewerber hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Übertragung der Stelle. Dieser richtet sich gegen den zukünftigen Arbeitgeber. Erstrebt ein Bewerber die Übertragung einer Professur an einer Kunsthochschule eines Landes, ist die Klage gegen das Land und nicht gegen die Kunsthochschule zu richten, wenn das Personal der Kunsthochschulen im Landesdienst steht. 3. Erweist sich die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft und ist die ausgeschriebene Stelle noch nicht besetzt, hat der Bewerber Anspruch auf die erneute Auswahl. Dieser sog. Bewerbungsverfahrensanspruch richtet sich im Regelfall gegen die juristische Person, die die Personalhoheit ausübt.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juli 2011 - 17 Sa 722/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.