LAG Chemnitz - Urteil vom 21.10.2020
5 Sa 111/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; HTV-TzBfG v. 13.06.2017 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2327/19

Konstitutive Bezugnahmeklausel auf einen TarifvertragÜberraschungsklausel im Arbeitsvertrag

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 111/20

DRsp Nr. 2021/16443

Konstitutive Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag Überraschungsklausel im Arbeitsvertrag

1. Im Wege einer Vertragsauslegung ist zu ermitteln, ob der Arbeitgeber mit dem Hinweis auf "die geltenden tariflichen Bestimmungen" nur eine deklaratorische Bezugnahme beschreiben oder eine konstitutive, d.h. inhaltlich verbindliche Gestaltung des Vertragsinhalts herbeiführen wollte. 2. Überraschenden Vertragsklauseln i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB muss ein "Überrumpelungseffekt" innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrags ergeben kann, ist es möglich, dass durch das Unterbringen einer Klausel an unerwarteter Stelle im Text diese deswegen als Überraschungsklausel erscheint.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 05.03.2020 - 14 Ca 2327/19 -

a b g e ä n d e r t :

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 145; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; HTV-TzBfG v. 13.06.2017 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristungsabrede vom 20.06.2018.