1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 05.03.2020 -
a b g e ä n d e r t :
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristungsabrede vom 20.06.2018.
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