BGH - Urteil vom 09.11.1989
IX ZR 269/87
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 11 Nr. 15 Satz 2 Empfangsbekenntnis 1
BGHR AGBG § 11 Nr. 15 lit. b, Bestätigungsklausel 1
BGHR AGBG § 8 Krankenhausbehandlungsvertrag 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Krankenhausbehandlungsvertrag 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Krankenhausbehandlungsvertrag 2
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Krankenhausbehandlungsvertrag 3
BGHR BGB vor § 145 Kontrahierungszwang 1
MDR 1990, 430
NJW 1990, 761
VersR 1990, 91
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Kontrolle einzelner Klauseln der von einem Dachverband empfohlenen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Krankenhausbehandlungsverträge

BGH, Urteil vom 09.11.1989 - Aktenzeichen IX ZR 269/87

DRsp Nr. 1996/5916

Kontrolle einzelner Klauseln der von einem Dachverband empfohlenen "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Krankenhausbehandlungsverträge"

»Zur Inhaltskontrolle der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Krankenhausbehandlungsverträge".«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist die Dachorganisation von Krankenhausträgern in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat ihren Mitgliedern "Allgemeine Vertragsbedingungen für Krankenhausbehandlungsverträge (AVB) " zur Verwendung beim Abschluß von Krankenhausbehandlungsverträgen empfohlen und nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 GWB bei der Kartellbehörde angemeldet. Die vorformulierten Vertragsbedingungen enthalten - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - folgende Bestimmungen:

"§ 6 Wahlleistungen

...

(5) Das Krankenhaus kann Benutzern, die früher gegen ärztliche oder pflegerische Anordnungen oder die Hausordnung verstoßen oder die Kosten einer vorherigen Krankenhausbehandlung nicht bzw. erheblich verspätet gezahlt haben, Wahlleistungen versagen;

...

§ 16 Eingebrachte Sachen

...

(4) Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Krankenhauses über, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.

...