Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist die Dachorganisation von Krankenhausträgern in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat ihren Mitgliedern "Allgemeine Vertragsbedingungen für Krankenhausbehandlungsverträge (AVB) " zur Verwendung beim Abschluß von Krankenhausbehandlungsverträgen empfohlen und nach §
"§ 6 Wahlleistungen
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(5) Das Krankenhaus kann Benutzern, die früher gegen ärztliche oder pflegerische Anordnungen oder die Hausordnung verstoßen oder die Kosten einer vorherigen Krankenhausbehandlung nicht bzw. erheblich verspätet gezahlt haben, Wahlleistungen versagen;
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§ 16 Eingebrachte Sachen
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(4) Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Krankenhauses über, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
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