OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.03.2004
2 W 10/04
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 387 ; BGB § 535 ; BGB § 551 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/18 O 359/03 - 10.12.2003,

Kosten bei übereinstimmender Erledigterklärung - Aufrechnung des Mieters mit Kaution gegenüber Mietrückständen zulässig?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 2 W 10/04

DRsp Nr. 2004/15990

Kosten bei übereinstimmender Erledigterklärung - Aufrechnung des Mieters mit Kaution gegenüber Mietrückständen zulässig?

1. Soweit die Parteien einen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ausgenommen hinsichtlich der Kosten bezüglich Mietrückstände, ist darüber gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. 2. Ist der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten in Zahlungsverzug, kann er bei fortbestehendem Mietverhältnis gegenüber den Mietrückständen nicht mit der Mietkaution wirksam aufrechnen, da eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenforderungen zulässig ist. Eine Mietkaution, die dem Vermieter als Sicherheit für sämtliche aus dem Mietverhältnis begründeten Forderungen dient, wird erst nach vollständiger vertragsgemäßer Räumung der Mieträume zur Rückzahlung fällig.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 387 ; BGB § 535 ; BGB § 551 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß der §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 567 ZPO zulässig. Sie ist, worauf das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 04. Februar 2004 (Bl. 95 d. A.) zutreffend hingewiesen hat, auch form- und fristgerecht eingelegt worden.