OLG Koblenz - Beschluss vom 22.07.2004
5 W 475/04
Normen:
BGB § 535 § 542 § 543 § 545 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 93 § 99 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 621
ZMR 2004, 910
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 87/04

Kosten des Räumungsrechtsstreits bei wiederholter Kündigung und sofortigem Anerkenntnis

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 5 W 475/04

DRsp Nr. 2006/10441

Kosten des Räumungsrechtsstreits bei wiederholter Kündigung und sofortigem Anerkenntnis

»1. Hat der Mieter auf eine erste formunwirksame Kündigung erklärt, dass er zur Nutzung noch lange Zeit berechtigt sei, kann der Vermieter ohne Kostennachteil die zweite und nunmehr wirksame Kündigung mit der Räumungsklage verbinden. 2. Ein daraufhin erklärtes Anerkenntnis des Mieters kann nicht als sofortiges i. S. v. § 93 ZPO behandelt werden, wenn er zuvor deutlich gemacht hat, dass er die Mietsache ungeachtet der weiteren Entschließungen des Vermieters noch lange weiter nutzen werde. «

Normenkette:

BGB § 535 § 542 § 543 § 545 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 93 § 99 ;

Gründe:

Das nach § 99 Abs.2 S.1 ZPO statthafte und in der Frist des § 569 Abs.1 S.1 und 2 ZPO eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Prozesskosten zu Recht dem Beklagten auferlegt.

1. Die angefochtene Entscheidung wird durch § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO getragen: Der Beklagte ist im Rechtsstreit unterlegen.

Das gegen ihn ergangene Anerkenntnisurteil hat dem Klageverlangen entsprochen. Allerdings hatten die Kläger zunächst weitergehend einen Räumungsanspruch bereits zum 30. April 2004 geltend gemacht und von diesem dann Abstand genommen. Dabei handelte es sich jedoch um eine Forderung, die nur geringfügig über den Urteilstenor hinausreichte und kostenmäßig nicht ins Gewicht fiel.