Das nach § 99 Abs.2 S.1 ZPO statthafte und in der Frist des § 569 Abs.1 S.1 und 2 ZPO eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Prozesskosten zu Recht dem Beklagten auferlegt.
1. Die angefochtene Entscheidung wird durch § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO getragen: Der Beklagte ist im Rechtsstreit unterlegen.
Das gegen ihn ergangene Anerkenntnisurteil hat dem Klageverlangen entsprochen. Allerdings hatten die Kläger zunächst weitergehend einen Räumungsanspruch bereits zum 30. April 2004 geltend gemacht und von diesem dann Abstand genommen. Dabei handelte es sich jedoch um eine Forderung, die nur geringfügig über den Urteilstenor hinausreichte und kostenmäßig nicht ins Gewicht fiel.
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