OLG Köln - Beschluß vom 01.07.1996
2 W 102/96
Normen:
ZPO § 91a § 93b Abs. 3 § 721 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 246
OLGReport-Köln 1996, 222
WuM 1997, 336

Kosten des Rechtsstreits in einem Räumungsprozeß

OLG Köln, Beschluß vom 01.07.1996 - Aktenzeichen 2 W 102/96

DRsp Nr. 1997/2048

Kosten des Rechtsstreits in einem Räumungsprozeß

»Verlangt der Untermieter von Räumen, die dem Hauptmieter als Geschäftsräume vermietet wurden, von dem Untermieter aber zu Wohnzwecken genutzt werden, im Anschluß an ein Räumungsverlangen des (Haupt-)Vermieters lediglich die Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist, so können dem Vermieter, der ungeachtet dieses Verlangens sogleich Räumungsklage erhebt, nach Erledigung der Hauptsache unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93b Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.«

Normenkette:

ZPO § 91a § 93b Abs. 3 § 721 Abs. 1 ;

Gründe: