BGH - Beschluss vom 19.07.2017
VIII ZR 284/16
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
MietRB 2017, 277
NJW-RR 2017, 1041
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 3439/15
LG Frankfurt/Main, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 76/16

Kostenauferlegung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Beendigung der Anbietpflicht des Vermieters mit Ablauf der Kündigungsfrist und der damit eintretenden Beendigung des Mietverhältnisses

BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 284/16

DRsp Nr. 2017/10924

Kostenauferlegung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Beendigung der Anbietpflicht des Vermieters mit Ablauf der Kündigungsfrist und der damit eintretenden Beendigung des Mietverhältnisses

Die Anbietpflicht des Vermieers endet jedenfalls mit Ablauf der Kündigungsfrist und der damit eintretenden Beendigung des Mietverhältnisses. Der Vermieter ist danach aufgrund des Gebotes der Rücksichtnahme nicht gehalten, die eigene, bisher von ihm selbst bewohnte Wohnung anzubieten, die denknotwendig erst frei wird, wenn der Vermieter nach dem Auszug des Mieters in die gekündigte Wohnung eingezogen ist.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach übereinstimmender Erledigungserklärung gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 18.406,56 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I.

Die Beklagten zu 1 und 2 waren seit Mitte des Jahres 2000 Mieter einer etwa 170 qm großen Sechszimmerwohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhaus der Klägerin in Frankfurt am Main. In der Wohnung lebte zugleich deren erwachsene Tochter, die Beklagte zu 3. Eine Tochter der Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine knapp 100 qm große Vierzimmerwohnung im vierten Obergeschoss des Hauses.