BGH - Beschluß vom 28.10.2008
VIII ZB 28/08
Normen:
ZPO § 91a § 794a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 422
NZBau 2009, 312
WuM 2008, 748
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 9/08
AG Sinsheim, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 119/02

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung einer Räumungsfrist durch Abschluss eines Vergleichs

BGH, Beschluß vom 28.10.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 28/08

DRsp Nr. 2008/21143

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung einer Räumungsfrist durch Abschluss eines Vergleichs

Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des Zwangsvollstreckungsrechts geht. In einer rechtlich schwierigen Sache kann das Gericht daher davon absehen, nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären.

Normenkette:

ZPO § 91a § 794a ;

Gründe:

I. Die Antragsteller verpflichteten sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber dem Antragsgegner, zwei von ihnen bewohnte Reihenhäuser bis spätestens 31. März 2008 zu räumen und an den Antragsgegner herauszugeben. Zugleich verzichteten sie auf die Gewährung einer weiteren Räumungsfrist gemäß § 794a ZPO.