OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.2005
2 W 84/05
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1098
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 01.01.1000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 64/05

Kostenlast des Vermieters bei Rücknahme einer Räumungsklage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 2 W 84/05

DRsp Nr. 2012/13267

Kostenlast des Vermieters bei Rücknahme einer Räumungsklage

Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO bei Rücknahme einer Räumungsklage, die zwar nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber bereits kurz vor Ablauf des vom Mieter für einen 2 Monate später liegenden Zeitpunkt angekündigte und auch innegehaltenen Räumungstermins eingereicht worden ist. In einem solchen Fall verbleibt es bei der Kostenlast des Vermieters.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§§ 269 Abs. 4, 567 Abs. 1 ZPO). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar ist der Anlass zur Einreichung der Klage bereits vor deren Rechtshängigkeit weggefallen, da die am 11.02.2005 eingereichte Klage erst am 04.05.2005 zugestellt worden ist und die Beklagten den geltend gemachten Räumungsanspruch unstreitig bereits zum 01.03.2005 erfüllt haben, worauf der Kläger die Klage im Termin vom 20.09.2005 zurückgenommen hat. Für einen solchen Fall sieht § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor, dass die Kostentragungspflicht sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen bestimmt. Nach diesen Grundsätzen besteht jedoch kein Anlass, den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.