Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§§ 269 Abs. 4, 567 Abs. 1 ZPO). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar ist der Anlass zur Einreichung der Klage bereits vor deren Rechtshängigkeit weggefallen, da die am 11.02.2005 eingereichte Klage erst am 04.05.2005 zugestellt worden ist und die Beklagten den geltend gemachten Räumungsanspruch unstreitig bereits zum 01.03.2005 erfüllt haben, worauf der Kläger die Klage im Termin vom 20.09.2005 zurückgenommen hat. Für einen solchen Fall sieht § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor, dass die Kostentragungspflicht sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen bestimmt. Nach diesen Grundsätzen besteht jedoch kein Anlass, den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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