OLG Dresden - Beschluss vom 08.04.2024
5 U 1855/23
Normen:
BGB § 985; ZPO § 91a;
Fundstellen:
MietRB 2024, 248
ZMR 2024, 1026
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2159/22

Kostentragung nach Erledigterklärung eines Rechtsstreits wegen einer Räumungsklage

OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2024 - Aktenzeichen 5 U 1855/23

DRsp Nr. 2024/10320

Kostentragung nach Erledigterklärung eines Rechtsstreits wegen einer Räumungsklage

1. Maßgeblich für die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vor allem, wer im Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, wenn es nicht zur Hauptsacheerledigung gekommen wäre. 2. Aus einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Vermieter, Altmieter und Neumieter, nach welcher der Neumieter mit Wirkung für die Zukunft anstelle des Altmieters in den Mietvertrag mit dem Vermieter eintritt, erwächst regelmäßig kein unmittelbarer Anspruch des Neumieters gegen den Altmieter auf Räumung und Herausgabe des Mietobjektes an den Neumieter.

Tenor

1. Nach übereinstimmend erklärter Erledigung der ins Berufungsverfahren gelangten Hauptsache, also der Räumungsklage des Klägers, werden dem Kläger unter entsprechender Abänderung von Ziffer 6 des Tenors des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 30.10.2023 (5 O 2159/22) die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen auferlegt.

2. Der Verhandlungstermin am 24.04.2024 wird aufgehoben.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.600,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 985; ZPO § 91a;

Gründe

I.