KG - Beschluss vom 05.08.2004
8 W 48/04
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ; BGB (a.F.) § 541b ; BGB (n.F.) § 554 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 67 T 40/04

Kostenverteilung bei Erledigung der Hauptsache

KG, Beschluss vom 05.08.2004 - Aktenzeichen 8 W 48/04

DRsp Nr. 2004/13474

Kostenverteilung bei Erledigung der Hauptsache

1. Bei der Kostenentscheidung im Rahmen des § 91a ZPO gibt im allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, d. h. ,dass in der Regel derjenige die Kosten zu tragen hat, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. 2. Im Rahmen der Erfolgsprognose für die Klage ist das gesamte Parteivorbringen zu berücksichtigen, das bis zum Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung eingegangen ist einschließlich des Vorbringens in dem Schriftsatz selbst, in dem die Erledigung erklärt wird.

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ; BGB (a.F.) § 541b ; BGB (n.F.) § 554 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.