OLG Naumburg - Urteil vom 17.06.2021
2 U 170/20
Normen:
NAV § 6; NAV § 23; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 270/17

Kostenzuschuss für die Herstellung eines Netzanschlusses an das Niederspannungsstromnetz für ein GrundstückTechnische Notwendigkeit einer gesonderten ZuleitungEigenverantwortliche Bestimmung eines Netzbetreibers des technisch Erforderlichen und AusreichendenBerücksichtigung der beabsichtigten Nutzung eines Netzanschlusses

OLG Naumburg, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 2 U 170/20

DRsp Nr. 2022/950

Kostenzuschuss für die Herstellung eines Netzanschlusses an das Niederspannungsstromnetz für ein Grundstück Technische Notwendigkeit einer gesonderten Zuleitung Eigenverantwortliche Bestimmung eines Netzbetreibers des technisch Erforderlichen und Ausreichenden Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung eines Netzanschlusses

1. Ein Vertrag zwischen einem Grundstückseigentümer als Besteller und dem Betreiber des Verteilernetzes für Strom auf Niederspannungsebene über einen Kostenzuschuss für die Herstellung eines Netzanschlusses kann aufgrund eines handschriftlichen Zusatzes des Bestellers (hier: "unter Vorbehalt [noch Klärungsbedarf]") dahin auszulegen sein, dass die Mehrkosten der Herstellung einer gesonderten Zuleitung nur unter der aufschiebenden Bedingung von deren technischer Notwendigkeit übernommen werden sollen. 2. Nach § 6 NAV obliegt es dem Netzbetreiber auch ohne gesonderte vertragliche Regelung, für den Netzanschluss das technisch Erforderliche und Ausreichende unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung des Netzanschlusses eigenverantwortlich zu bestimmen. Geht er dabei pflichtwidrig von einem zu hohen Anschlussbedarf aus, sind die hierdurch verursachten Mehrkosten vom Besteller nicht zu tragen.