KreisG Halle - Urteil vom 27.11.1991
4 C 177/91

KreisG Halle - Urteil vom 27.11.1991 (4 C 177/91) - DRsp Nr. 2001/12194

KreisG Halle, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 4 C 177/91

DRsp Nr. 2001/12194

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über Wohnraum, welches vor dem 03. Oktober 1990 begründet worden ist. Die Beklagten zahlten den preisrechtlich zulässigen Mietzins in Höhe von 60 DM monatlich. Nach Modernisierungsmaßnahmen der Kläger, die auf die Wohnung der Beklagten umgelegt 28.157,93 M gekostet haben sollen, schlossen die Parteien den Mietvertrag vom 04. September 1990, in dem sich die Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses von 260 DM verpflichteten. Der sich danach ergebende Jahresmietzins soll etwa 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten entsprechen. Seit Februar 1991 zahlen die Beklagten wieder nur 60 DM Miete.

Die Kläger verlangen mit der Klage die Mietdifferenz für die Monate Februar bis August 1991 und Feststellung für die Zukunft.

Sie meinen, nach § 3 MHG zur Mieterhöhung berechtigt gewesen zu sein. Sie behaupten, der Modernisierungsaufwand sei in der zugrunde gelegten Höhe entstanden.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an sie 1.400 DM nebst 4 % Zinsen aus je 200 DM seit Februar, März, April, Mai, Juni, Juli und August 1991 zu bezahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten nicht berechtigt seien, wegen angeblicher Nichtigkeit des Mietvertrages vom 04.09.1990 den Mietzins eigenmächtig zu mindern.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.