OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2013
12 B 713/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 L 635/13

Kriterien zur Auslegung einer Willenserklärung mit Rücksicht auf den Empfängerhorizont

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 12 B 713/13

DRsp Nr. 2014/4500

Kriterien zur Auslegung einer Willenserklärung mit Rücksicht auf den Empfängerhorizont

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen,

war abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne die vorläufige Weitergewährung der Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren am 2012 geborenen Sohn K. ab dem 1. März 2013 nicht mehr verlangen, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu beanstanden.